Finden Sie Sachverständige nach § 3 AVEn

Obschon die Energieeinsparverordnung Bundesrecht darstellt, sind die Länder ermächtigt, die Überwachung der in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auf Sachverständigen zu übertragen.
Dieses Verfahren ist in Bayern über die Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung zur Energieeinsparverordnung (AVEn) geregelt.
Sachverständige nach AVEn bescheinigen rechtwirksam die Einhaltung bestimmter Anforderungen nach EnEV. Sie beurteilen und bescheinigen z.B. Befreiungstatbestände (unbillige Härte) oder Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 EnEV. Auch können die unteren Bauaufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen verlangen, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit des Energienachweises und des Energieausweises von Sachverständigen im Sinn des § 2 Abs. 1 bescheinigt werden.
Architekten, die über eine mind. dreijährige zusammenhängende Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) verfügen, können als Sachverständige nach § 3 AVEn durch die Bayerische Architektenkammer anerkannt und in die entsprechende Liste eingetragen werden.


Über die Eintragung in die Liste der Sachverständigen nach § 3 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer.

Hinweis: 
Nicht aufgeführt in diesem Verzeichnis sind diejenigen Mitglieder, die einer Veröffentlichung ihrer Daten gemäß Art. 20 Abs. 1 BauKaG widersprochen haben. 

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