Bayerische Architektenkammer
Körperschaft des Öffentlichen Rechts
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80637 München
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Berufsordnung
Baugewerbliche Tätigkeit
Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit
Wer als selbständiger Architekt ausschließlich die Berufsbezeichnung gemäß Art. 1 BauKaG führt, gibt damit kund, dass er die in Art. 3 BauKaG vom Gesetzgeber festgelegten Berufsaufgaben als unabhängiger Sachwalter und Treuhänder des Bauherrn erfüllt. Er wird in der Architektenliste mit der Tätigkeitsart "freischaffend" geführt.
Werden von einem Architekten zusätzliche Tätigkeiten im baugewerblichen Bereich aufgenommen, die geeignet sein können, den freien Bereich seiner Entscheidungen zu beeinflussen, ergeben sich zusätzliche formale Anforderungen. Dies betrifft beispielsweise eine gleichzeitige Tätigkeit als Bauunternehmer, Bauträger, Generalunternehmer, Bausstoffhändler, Vertriebspartner oder Makler.
Eine Eintragung als baugewerblicher Architekt schränkt die Berufsausübung in keiner Weise ein. E soll lediglich den berechtigten Interessen der potentiellen Bauherren nach umfassender Information Rechnung getragen werden.
Die Anforderungen sind im Einzelnen in Ziffer 3 Berufsordnung geregelt.
Anzeigepflicht bei Änderung der Tätigkeitsart
Gemäß Ziff. 4.4 der Satzung und Ziff. 7.3 der Berufsordnung (BO) ist der Bayerischen Architektenkammer unverzüglich jede Änderung der Tätigkeitsart mitzuteilen. Eine Änderung der Tätigkeitsart "freischaffend" in "baugewerblich tätig" ist bereits veranlasst, wenn - auch nur zeitlich begrenzt - gewerbliche Tätigkeiten im Baubereich aufgenommen werden. Nach Beendigung dieser Tätigkeiten ist eine Eintragung mit der Tätigkeitsart "freischaffend" jederzeit wieder möglich.
Kennzeichnungspflicht
Ziff. 3.2 BO sieht vor, dass Tätigkeiten, die geeignet sein können, die Entscheidungsfreiheit des Architekten einzuschränken oder die Beratung und Betreuung des Bauherrn in eine vorbestimmte Richtung zu lenken, im Geschäftsverkehr erkennbar zu machen sind. Dies bedeutet, dass auf Briefköpfen und sonstigen Geschäftspapieren, Visitenkarten, Firmenstempeln, Türschildern usw. in geeigneter Weise auf die neben dem Architekturbüro bestehenden geschäftlichen Verbindungen hinzuweisen ist. Eine Form hierfür ist im einzelnen nicht vorgeschrieben, jedoch muss der Hinweis so erfolgen, dass der potentielle Bauherr - ohne dass es weiterer Hinweise bedarf- von Anfang an informiert ist. Keinesfalls ausreichend sind verbale Hinweise, die dem (zukünftigen) Vertragspartner in Informationsgesprächen und Vertragsverhandlungen gegeben werden.
Umgehungsverbot
Eine Umgehung der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht etwa durch Einschaltung von Dritten (oftmals die Ehefrau) ist nicht zulässig, vgl. Ziff. 3.3 BO. Wird z.B. die Bauträgerfirma von der Ehefrau geleitet, ist eine Kennzeichnung erforderlich, wenn zwischen Bauträgerfirma und Architekturbüro keine räumliche und sachliche Trennung vollzogen werden kann.