Werbung von Architekten

Werbung ist Architektinnen und Architekten erlaubt. Sie ist Teil der Berufsausübung. Ein Werbeverbot gibt es seit geraumer Zeit nicht mehr. Dieser Umstand ist in unserer Kollegenschaft teilweise noch weitgehend unbekannt, wie aktuelle Anfragen zu "erlaubter" oder "unerlaubter" Werbung immer wieder zeigen.

Schon Mitte der 90er-Jahre haben europarechtliche Anforderungen sowie eine geänderte Rechtsprechung zu standesrechtlichen Regelungen, insbesondere zu den Werbeverboten für die Freien Berufe, eine Anpassung der Berufsordnung der Bayerischen Architektenkammer erforderlich gemacht.Anstelle des bis dahin geltenden strikten Werbeverbots traten seit 1999 Regelungen zur nunmehr erlaubten Werbung, mit moderaten Beschränkungen in Bezug auf die besondere Verantwortung des Berufsstands der Architekten.

Die Rechtsprechung zielt auf eine weitere Liberalisierung der standesrechtlichen Werbebeschränkungen ab. Auch bei der Dienstleistungserbringung auf Europaebene werden nationale standesrechtliche Beschränkungen zunehmend kritisch gesehen. Dies führte dazu, dass die Vertreterversammlung der Bayerischen Architektenkammer am 24. Juni 2005 beschlossen hat, die Berufsordnung bezüglich der Regelungen zu Werbemaßnahmen von Architekten erneut zu ändern.

Alte und neue Grundlage einer geänderten Ziffer 7 der Berufsordnung ist, dass ein Architekt/eine Architektin Werbemaßnahmen so gestaltet, dass seine/ihre "Unabhängigkeit als Treuhänder des Auftraggebers" nicht "gefährdet oder beeinträchtigt" wird. Das berufliche Verantwortungsbewusstsein sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die unabhängige Sachwalterstellung des Architekten müssen jederzeit aufrecht erhalten bleiben. Werbung, die über die berufliche Leistung in Form und Inhalt sachlich informiert, ist erlaubt, gleich ob dies durch Anzeigen, Büroflyer, Broschüren o.ä. erfolgt. Grenzen ergeben sich praktisch nur noch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Unzulässig sind allerdings weiterhin fremdfinanzierte Werbemaßnahmen sowie die Werbung von Architekten für bestimmte Bauprodukte, da hiermit die Unabhängigkeit des Architekten unmittelbar und offensichtlich beeinträchtigt wäre. Werbeaussagen müssen überprüfbar sein, der Information eines potentiellen Kunden dienen und dürfen keine unrichtige Erwartungshaltung entstehen lassen.

Ausführliche Informationen zu einzelnen Werbeformen und -medien:

Name Typ/Größe Download
Büro­schil­der - Visi­ten­kar­ten PDF 17.98 kB
Wer­be­maß­nah­men auf Fahr­zeu­gen PDF 16.77 kB
Büro-Flyer und Werbe-Bro­schü­ren PDF 22 kB
Mes­se­auf­tritte PDF 19.73 kB
Anzei­gen im Zusam­men­hang mit Fer­tig­stel­lun­gen und Son­der­ver­öf­fent­li­chun­gen PDF 17.60 kB
Die Unab­hän­gig­keit des Archi­tek­ten PDF 25 kB
Wer­be­an­zei­gen PDF 31 kB
Wie_sind_Sie_ver­netzt.pdf PDF 15.89 kB