Absolventen

Derzeit können sich Absolventen nicht als Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer eintragen lassen.

Eine Mitgliedschaft ist erst nach Vollendung der praktischen Tätigkeit von mindestens 24 Monaten in Vollzeit möglich. Spätestens ab dem 1.8.2019 ist jedoch die Erbringung der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht per Art. 4 Absatz 2 Teil 3 BauKaG vom 1.8.2017 gefordert: "eine nachfolgende praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). Ein im Ausland absolviertes Berufspraktikum wird von der Architektenkammer anerkannt, soweit es den Vorgaben nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 9 entspricht."

Absolventen, die einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, wird empfohlen, sich mit dem Eintragungsausschuss in Verbindung zu setzen.

Absolventen, die sich in eine ausländische Architektenkammer eintragen lassen möchten, können auf Antrag eine Bescheinigung über die Qualifikationsvoraussetzungen im Hinblick auf eine Eintragung in die Architektenliste nach Anhang 5.7.1 der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EC) erhalten.