Kommunale Bauleitplanung – Pflichtaufgabe der Gemeinde

Den Gemeinden als Träger der kommunalen Planungshoheit stehen zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten, verschiedene Rechtsinstrumente zur Verfügung. Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen hierzu sind im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthalten.
Das Baugesetzbuch (BauGB) beinhaltet aber nicht nur Vorschriften zur Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen, sondern enthält auch Regelungen zu deren Sicherung und Vollzug.

Es werden zwei Arten von Planungsinstrumenten eingesetzt
Die wichtigsten Planungsinstrumente der kommunalen Planung sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan.

• Der Flächennutzungsplan (FNP) ist flächendeckend für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen, trifft aber als vorbereitender Bauleitplan noch keine verbindlichen Festsetzungen. Als vorbereitender Bauleitplan stellt dieser Plan die sich aus den räumlichen Planungs- und Entwicklungszielen der Gemeinde ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar. Darin liegt seine besondere Bedeutung für die Stadtentwicklung.

• Der Bebauungsplan (B-Plan) ist der verbindliche Bauleitplan für einen Teil des Gemeindegebiets. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Bei den Festsetzungen handelt es sich um eigentumsinhaltsbestimmende Regelungen. Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

Zu den o. g. Planungsinstrumenten kann die Gemeinde weitere Satzungen als Planungssicherungsinstrumente erlassen:
• Veränderungssperre, Teilung, Fremdenverkehrsfunktion, Vorkaufsrecht, Klarstellungs-, Ergänzungs-, Entwicklungs-, Außenbereichssatzung; Erschließungs-, Ausgleich- und Ersatz-, Sanierungs-, Entwicklungs-, Erhaltungssatzung

• Satzungen nach BauO über örtliche Bauvorschriften: Ortsbildgestaltung: Gestaltungs-, Abstandsflächen-, Werbeanlagen-, Einfriedungs-, Begrünungssatzung, Kinderspielplatz-, Stellplatz-, Fahrradstellplatz-, Ablösebeträgesatzung für notwendige Spielplätze und Stellplätze,

• Satzungen nach anderen Gesetzen: Denkmalschutzgesetz, Straßenverkehrsgesetz: Parkgebührensatzung

• städtebauliche Gebote: Bau-, Modernisierungs- oder Instandsetzungs-, Pflanz-, Rückbau- oder Entsiegelungsgebot

• Satzungen nach BauO über örtliche Bauvorschriften: Ortsbildgestaltung: Gestaltungs-, Abstandsflächen-, Werbeanlagen-, Einfriedungs-, Begrünungssatzung; Kinderspielplatz-, Stellplatz-, Fahrradstellplatz-, Ablösebeträgesatzung für notwendige Spielplätze und Stellplätze,

• Satzungen nach anderen Gesetzen: Denkmalschutzgesetz; Straßenverkehrsgesetz: Parkgebührensatzung

• städtebauliche Gebote: Bau-, Modernisierungs- oder Instandsetzungs-, Pflanz-, Rückbau- oder Entsiegelungsgebot

Der Unterschied der formellen Instrumente gegenüber informellen Instrumenten ist:
• Gesetzlich geregelte Verfahren zur Aufstellung
• Beteiligungsvorschriften zur Wahrung des Gegenstromprinzips
• Veröffentlichung
• bindende Außenwirkung
• eher flächendeckend oder mit Anspruch auf Allgemeingeltung konzipiert
• mittelfristiger Zeithorizont (Flächenvorsorge, Planungssicherheit schaffen, am voraussehbaren Bedarf orientieren, „aufstellen, soweit erforderlich.

Flächennutzungsplan

Aufgabe / Anlass / Ziele
Vorbereitende Bauleitplanung der Gemeinde mit Darstellen des Bestandes der Flächennutzung im Gemeindegebiet und der Entwicklung von Planzielen für die Laufzeit des Flächennutzungsplanes (FNP). Fortschreibung des bestehenden FNP´s nach Laufzeitende, Anpassung an geänderte Anforderungen (z. B. erneuerbare Energien) und fachliche Grundsätze. Darlegen der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung mit dem Ziel eines nachhaltigen Umgangs mit der Ressource Grund und Boden.

Erfordernis
Vorbereitende Bauleitplanung im Rahmen (§ 1 Abs. 3 BauGB) der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung einer Gemeinde im Mittel alle 10-15 Jahre je nach Fluktuation und Entwicklungsdruck

Gebietsabgrenzung
Im Regelfall das ganze Gemeindegebiet, Tekturen für Teilbereich möglich

Verbindlichkeit
Planung im Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB) verankert und geregelt.

Zeithorizont der Wirkung
Beabsichtigte Wirkungsdauer liegt zwischen 10 bis (max.) 15 Jahren

Wo sind die Vorgaben zum Inhalt geregelt?
BauGB (Inhalt und Genehmigung in §5 und §6 BauGB); HOAI (aktuell von 2013)

Honorierung
HOAI-Novelle vom 17.07.2013, Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung i. d. §§ 17, 18 und 20 bzw. jeweils aktualisierte Fas-sung

Verfahren/ Prozess
Im BauGB – Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht), Erster Teil Bauleitplanung (§§ 1 bis 7) eindeutig beschrieben!

Planungspartner
Auftraggeber: Gemeinde (gemeindliche Planungshoheit) Auftragnehmer: Alle fachlich qualifizierten Planer (Architekten, Landschaftsarchitekten, Stadtplaner, sonstige Fachdisziplinen)

Bürgerbeteiligung
Verfahren nach BauGB als verpflichtende Vorgabe; planungsbeglei-tende Arbeits- oder Projektgruppen sinnvoll und erwünscht (Betreuung/Abwicklung i. d. R. gegen gesonderte Honorierung).

Grenzen des Instruments / Überschneidungen
ggf. ergänzende Teil-Flächennutzungspläne als inhaltliche Vertiefung od. Überarbeitung zu best. fachlichen Fragestellungen sinnvoll.

Landschaftsplan

Aufgabe / Anlass / Ziele
Fachplan für Naturschutz und Landschaftspflege, auf der Ebene des Gemeindegebietes. Aufstellung oder Überarbeitung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde oder erhebliche Veränderungen im Gemeindegebiet mit Auswirkungen auf Naturschutz, Landschaftspflege und das Landschaftsbild. Umsetzung der Ziele und Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftsplanung (LP) im Gemeindegebiet bzw. in Teilbereichen.

Erfordernis bzw. Empfehlung
Bei erheblichen Veränderungen im Gemeindegebiet veranlasst durch Überarbeitung oder Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes oder sonstige Veränderungen in der Landschaft (z. B. Strukturwandel Landwirtschaft, Aufforstung, Energielandschaft, Brachen). Gehört mit zu den Grundaufgaben einer nachhaltig agierenden Gemeinde, zur Erzielung von Rechtssicherheit und aus Gründen der allgemeinen Umweltvorsorge

Gebietsabgrenzung
In der Regel begleitend zum FNP ganzes Gemeindegebiet; als räumlicher und sachlicher Teilplan kann er als Fortschreibung oder für Änderungen nur in Teilbereichen des Gemeindegebietes je nach besonderer fachlicher Aufgabenstellung (z. B. Allianz zur Moorrenaturierung; Biotopverbundsysteme; Standorte für Windenergieanlagen o. ä.). Voraussetzung dafür ist jedoch ein bestehender LP!

Verbindlichkeit
Rechtsverbindlichkeit entsteht über "Transportfunktion" des im BauGB verankerten gemeindlichen Flächennutzungsplanes.

Zeithorizont der Wirkung
liegt bei etwa 15 bis 20 Jahren gedachter Wirkungsdauer und ist abhängig von der Veränderungsdynamik im jeweil. Landschaftsraum.

Wo sind die Vorgaben zum Inhalt geregelt?
BundesNaturschutzGesetz; Länder-Naturschutzgesetze (BayNatSchG 2011); sowie "gute fachliche Praxis" (nicht niedergeschrieben oder allgemein zugänglich) !

Honorierung
HOAI-Novelle vom 17.07.2013, Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 2 Landschaftsplanung in den §§ 22, 23 und 28 bzw. jeweils aktualisierte Fassung

Verfahren / Prozess
Außer in § 11 BNatSchG sowie Art. 3 BayNatSchG und in dem in § 23 mit Anlage 4 HOAI wiedergegebenen Leistungsbild keine allgemeingültige und detaillierte Regelung vorhanden! Verweis auf "gute fachliche Praxis"!

Planungspartner
Auftraggeber: Gemeinde (gemeindliche Planungshoheit); oder bestimmte Fachstellen oder –behörden für den Fall des Teil–Landschaftsplanes Auftragnehmer: Landschaftsarchitekten, Landschaftsökologen ggf. mit Zuarbeit durch notwendige sonstiger Fachdisziplinen

Bürgerbeteiligung
Verfahren nach BauGB als verpflichtende Vorgabe wird in der Regel mitbestritten; planungsbegleitende Arbeits- oder Projektgruppen sinnvoll und erwünscht (Betreuung/ Abwicklung, i.d.R. gegen gesonderte Honorierung); Prinzip der moderierenden Planung/ Flurwerkstatt /Landschaftsplanung am Runden Tisch

Grenzen des Instruments / Überschneidungen
Begrenzte Umsetzungsmöglichkeit der Maßnahmen durch fehlenden Flächenzugriff; Ggf. Integration von Fachkonzepten aus anderen Fachstellen/ Unterlagen notwendig (ABSP, Landschaftsentwicklungskonzepte, Landschaftsplanung in der Flurneuordnung, Landschaftspflegerischen Begleitplanungen)

Bebauungsplan

Aufgabe/ Anlass/ Ziele
Der Bebauungsplan gewährleitet mit seinen rechtsverbindlichen Festsetzungen die städtebauliche Ordnung innerhalb eines Gemeindegebietes. Im Bebauungsplan legt eine Gemeinde fest, welche Nutzungen auf einer bestimmten Gemeindefläche zulässig sind. Als verbindliche Bauleitplanung regelt der Bebauungsplan die planrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben.

Erfordernis
Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Das Baugesetzbuch erfordert von der Planung eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Im Rahmen der Bebauungsplanung ist dem Gebot der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen. Verstöße gegen diese Vorgabe kann zur teilweisen oder völligen Ungültigkeit eines Bebauungsplanes führen.

Der Bebauungsplan ist in der Regel aus dem Flächennutzungsplan, zu entwickeln (Ausnahmsweise können F-Plan und B-Plan im Parallelverfahren erstellt werden).

Bei der Planung sind entsprechend § 1 Abs. 6 BauGB eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, zu beachten. Die wesentlichen hierbei sind:
• die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
• die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie die Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen,
• die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere von Familien, jungen, alten und behinderten Menschen
• die Erhaltung, Erneuerung, Anpassung und Fortentwicklung bestehender Gebiete,
• Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes,
• Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
• Belange der Wirtschaft, des Verkehrs der Verteidigung und des Zivilschutzes.

Die Ziele Raumordnung und anderer übergeordneter Planungen sind zu berücksichtigen.

Empfehlung
Nicht Teil der Satzung, aber im Rahmen des Verfahrens zwingend erforderlich ist eine hinreichende Erläuterung, in der die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt und in die Festsetzungen erläutert werden müssen (Begründung). Teil der Begründung ist auch der Umweltbericht.

Für den Fall einer gerichtlichen Überprüfung (Normenkontrollklage) kommt einer fachlich fundierten und in sich schlüssigen Begründung eine erhebliche Bedeutung zu.

Gebietsabgrenzung
Für jeden Bebauungsplan die Festlegung eines eindeutigen Geltungsbereiches erforderlich. Der Geltungsbereich ist „parzellenscharf“ vorzunehmen (die Einbeziehung von Teilgrundstücken ist in begründeten Fällen möglich)

Verbindlichkeit
Durch die Wirkung als Ortsgesetz kommt den Bebauungsplan nicht nur eine „formale“ Verbindlichkeit zu, ihm wird darüber hinaus eine Rechtsverbindlichkeit zugeschrieben.

Zeithorizont der Wirkung
Die Erarbeitung eines Bebauungsplans kann (vom Aufstellungs- bis zum Satzungsbeschluss) wegen seiner formalen Anforderungen einen erheblichen Zeitaufwand mit sich bringen. Der weitaus größte Teil der Planungszeit wird für die Beteiligungsphasen und den politischen Entscheidungsprozess benötigt. Für ein gängiges Planverfahren in der Regel mit einer Dauer von einem Jahr zu rechnen.

Die Geltungsdauer ist unbegrenzt. Sie kann nur durch einen Aufhebungsbeschluss des Gemeinderates beendet werden.

Wo sind die Vorgaben zum Inhalt geregelt?
BauGB + BauNVO + PlanZV + BayBO

Honorierung
§§ 19 u. 21 in Verbindung mit Anlage 3 HOAI (2013)

Verfahren/ Prozess
Um eine alleinige Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Bauvorhaben darzustellen, müssen zumindest vier Festsetzungen getroffen werden:
• Art der baulichen Nutzung
• Maß der baulichen Nutzung
• überbaubaren Grundstücksflächen
• die örtlichen Verkehrsflächen.

Sind vier Mindestfestsetzungen getroffen spricht man von einem „qualifizierten Bebauungsplan“. Damit ist die Zulässigkeit von Vorhaben abschließend geregelt. Fehlt eine dieser vier Festsetzungen, spricht man von einen „einfachen Bebauungsplan“. Damit richtet sich die Beurteilung eines Bauvorhabens auch nach § 34 BauGB (im Innenbereich) bzw. § 35 BauGB (im Außenbereich). Für die fehlenden Bestimmungen ist somit die Bebauung in der näheren Umgebung des Vorhabens zum Vergleich heranzuziehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das planrechtliche Verfahren nach §13 (Vereinfachtes Verfahren) oder § 13a (Maßnahmen der Innenentwicklung) durchgeführt werden.

Planungspartner
Kommune (als Träger der Planungshoheit!); Priv. Investoren im Rahmen eines „städtebaulichen Vertrages“ mit der planenden Kommune; Stadtplaner und Landschaftsplaner ( + ggf. Fachplaner )

Bürgerbeteiligung
Alle an der Planung beteiligten Behörden und Bürger sind zu beteiligen und anzuhören (Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 BauGB; Beteiligung der Behörden § 4 BauGB)

Grenzen des Instruments / Überschneidungen
Festsetzungen und Regelungen können nur auf Grundlage des Bau-gesetzbuches (§ 9 BauGB, Inhalte des Bebauungsplans) und der Länderbauordnungen (für Bayern BayBO) getroffen werden.

Städtebaulicher Entwurf

Aufgabe/ Anlass/ Ziele
Der städtebauliche Entwurf ist eine eigenständige informelle Planart zur Bearbeitung von städtebaulichen Einzelaufgaben, zur Neuplanung, Änderung und Erweiterung von städtebaulichen Anlagen als Werk der Architektur und der Stadtplanung

Erfordernis
Der städtebauliche Entwurf ist mit der Bauleitplanung verbunden. Der städtebauliche Entwurf ist die städtebauliche Konzeption, dessen Aussagen in einem Bauleitverfahren in der Regel zur Begründung heranzuziehen sind (§ 9 (8) BauGB und § 19 HOAI).
Geeignete, für Bürger verständliche planerische Grundlage, mit der eine öffentliche Unterrichtung und Erörterung bei der frühzeitigen Bürgeröffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 (1) BauGB) begleitend zum Bebauungsplan durchgeführt werden kann.
Bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung: § 34 (2) BauGB
Bei der Voreinschätzung der Eingriffe in Natur- und Landschaft: § 10 NatSchG

Gebietsabgrenzung
Im Unterschied zum Rahmen-, Master- oder Entwicklungsplan ist der städtebauliche Entwurf in seinem Plangebiet parzellenscharf begrenzt, macht Angaben zur dritten Dimension und ist in seiner Entwurfsbearbeitungstiefe in der Regel parzellen- bzw. gebäudescharf.

Verbindlichkeit
Informell, Selbstbindung

Zeithorizont der Wirkung
Kurzfristig als Vorbereitungsphase in der Bauleitplanung

Wo sind die Vorgaben zum Inhalt geregelt?
Merkblatt Nr. 51, Architektenkammer Baden- Württemberg,

Honorierung
Besondere Leistung in der HOAI (Anlage 9 HOAI 2013),

Verfahren/ Prozess
§ 1 (6) 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept oder eine sonstige städtebauliche Planung § 12 (3) BauGB als Vorhaben- und Erschließungsplan
§ 171 b BauGB Stadtumbau: als städtebauliches Entwicklungskonzept
§ 140 BauGB als Rahmenplanung

Planungspartner
Kommune (Planungshoheit!) Priv. Investor + Städtebaulicher Vertrag Architekten, Stadtplaner (+Fachplaner) + Landschaftsplaner

Bürgerbeteiligung
§ 3 BauGB = aktiv Grenzen des Instruments / Überschneidungen Keine gesetzliche Regelung und Bindung Vorbereitung zu FN Plan und B-Plan

Grenzen des Instruments / Überschneidungen
Keine gesetzliche Regelung und Bindung Vorbereitung zu FN Plan und B-Plan

Grünordnungsplan

Aufgabe / Anlass / Ziele
Fachplanung für Natur, Umwelt und Grünordnung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan; siehe vorher!). Darstellung, nur in Teilen Regelung oder Planung, von bestehenden oder wünschenswerten Nutzungen des Bodens sowie von Umweltqualitäten in ihrem gesamten vorhandenen und möglichen Spektrum. Als fachplanerischer Beitrag und Entscheidungshilfe zur gewünschten konkreten und für den Bürger rechtsverbindlichen Regelung der Bodennutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gedacht. Hier gilt gleichbedeutend der Katalog der inhaltlichen Regelungen gemäß § 9 BauGB.

Erfordernis bzw. Empfehlung
Ein Grünordnungsplan "kann aufgestellt" werden, soweit es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung oder Ordnung erforderlich oder sinnvoll ist. Zur Erzielung von Rechtssicherheit und aus Gründen der allgemeinen Umweltvorsorge ist die Aufstellung eines Grünordnungsplanes angeraten oder auch sinnvoll bei allen raumwirksamen Planungen oder beabsichtigten Veränderungen mit Schutzgutbezug innerhalb empfindlicher Landschaftsräume. Starker inhaltlicher Zusammenhang zur "Umweltprüfung" und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 3 und 3a BauGB bzw. Art. 6 und 6a BayNatSchG) zur Bauleitplanung vorhanden.

Gebietsabgrenzung
Mindestens auf den Geltungsbereich des zugehörigen Bebauungs-planes bezogen; je nach Erfordernis auch darüber hinaus gehend.

Verbindlichkeit
Rechtsverbindlichkeit entsteht über "Transportfunktion" des im BauGB verankerten Bebauungsplanes.

Zeithorizont der Wirkung
Nicht generell zu benennen. Spanne liegt zwischen wenigen Monaten (falls sich Planungsziel und Vorhaben kurzfristig geändert haben sollten) und "unendlich", falls sich Planungsziele und gesetzliche Rahmenbedingungen nicht ändern!

Wo sind die Vorgaben zum Inhalt geregelt?
Bau-Gesetzbuch (BauGB); BundesNaturschutzGesetz § 11; HOAI §§ 24, 29 sowie Anlagen 5 und 9.

Honorierung
HOAI-Novelle vom 17.07.2013, Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 2 Landschaftsplanung in den §§ 24 und 29 sowie den Anlagen 5 und 9 bzw. jeweils aktualisierte Fassung

Verfahren / Prozess
§§ 3 und 4 BauGB; darüber hinaus außer dem in § 11 BNatSchG und in dem in § 24 mit Anlagen 4 und 9 HOAI wiedergegebenen Leis-tungsbild keine detaillierte Regelung vorhanden! Verweis auf "gute fachliche Praxis"!

Planungspartner
Auftraggeber: Gemeinde (gemeindliche Planungshoheit; Auftragnehmer: Landschaftsarchitekten, Landschaftsökologen, ggf. mit Zuarbeit durch notwendige Fachdisziplinen.
Inhaltliche Mitarbeit von Fachbehörden/-stellen im Rahmen des Scopings (§ 3 BauGB)

Bürgerbeteiligung
Verfahren nach BauGB als verpflichtende Vorgabe wird in der Regel mitbestritten; planungsbegleitende Arbeits- oder Projektgruppen nicht grundsätzlich üblich.

Grenzen des Instruments / Überschneidungen
Rechtliche Praxis der Abwägung sowie rechtlicher Grundsatz des Gemeinwohls und Allgemeininteresses vor persönlichen Interessen. Richtlinienfunktion des gemeindlichen Flächennutzungs- und Landschaftsplanes oder übergeordneter fachlicher Konzepte!

Vorbereitende Untersuchungen (VU) und Sanierungsgebiet nach BauGB

Aufgabe / Anlass / Ziel
Die VU ist (§141 Abs.1 BauGB) die rechtliche Voraussetzung, um ein Sanierungsgebiet förmlich festsetzen zu können. Anlass sind städtebauliche Mängel, die behoben werden sollen (§136 Abs.2 BauGB). Die VU wird von der Gemeinde per Beschluss eingeleitet (§141 Abs.3 BauGB).
Ziel ist u.a., dass:
• Wirtschafts- und Agrarstrukturen verbessert werden
• vorhandene Ortsteile fortentwickelt werden
• Siedlungsstrukturen wieder den Erfordernissen der Bevölkerungsentwicklung entsprechen
In einem auf Grundlage der VU vom Stadt-/Gemeinderat förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet, können dann die im BauGB vorgesehenen Instrumente zum Einsatz kommen.

Erfordernis
Notwendige Voraussetzung um Fördermittel zu erhalten und um die nach BauGB möglichen Instrumente für eine städtebauliche Sanierung schaffen und anwenden zu können.

Empfehlung
Die VU sind im Rahmen des BauGB und der Städtebauförderpro-gramme ein unverzichtbares und überaus effektives Planungsinstrument.

Gebietsabgrenzung
Die Abgrenzung ergibt sich aus den vorliegenden städtebaulichen Mängeln. Sie kann vom Quartier (z.B. Blockstruktur oder Dorfmitte) bis zu städtebaulichen Großstrukturen (z.B. Stadtteil) reichen. Zur Ermittlung empfiehlt sich eine städtebauliche Grobanalyse.

Verbindlichkeit
Die Instrumente Städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach BauGB können von Kommunen in Anspruch genommen werden, wenn sie für die Durchführung ein Sanierungsgebiet festlegen. Die VU sind dafür dann zwingende gesetzliche Vorgabe (§141 Abs.1 BauGB). Für die Erarbeitung besteht seitens der Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstiger Beteiligter Auskunftspflicht gegenüber der Gemeinde und deren Beauftragten (§138 BauGB). Ein förmlich festgesetztes Sanierungsgebiet sowie die Instrumente für Umsetzung und Sicherung der Sanierungsziele (B-Plan, Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung) sind rechtsverbindlich.

Zeithorizont der Wirkung
Eine zügige Durchführung ist anzustreben, aber keine gesetzliche Vorgabe. Der zeitliche Ablauf kann abhängig sein von der Dauer staatlicher Förderprogramme bzw. verfügbarer kommunaler Haus-haltsmittel.

Wo sind die Vorgaben zum Inhalt geregelt?
BauGB, Städtebauförderrichtlinien
Hinweise nauf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr

Honorierung
Die Festlegung erfolgt über Angebotseinholung auf Basis eines Pflichtenheftes.

Verfahren, Prozess
BauGB, Arbeitsblätter der Obersten Baubehörde zur Städtebauförderung in Bayern.
Planungspartner
Auftraggeber : Kommune
Förderstelle : Regierung
Auftragnehmer: Architekten / Stadtplaner in Arge mit weiteren Fachplanern

Bürgerbeteiligung
§137 BauGB fordert eine möglichst frühzeitige Erörterung der Sanierungsmaßnahmen mit allen Betroffenen (rechtsverbindliches Beteiligungs- und Mitwirkungsrecht).

Grenzen des Instrumentes / Überschneidungen
VU und Sanierungsgebiet Ausweisung sind nicht regional sondern nach “innen“ gerichtet. Überschneidungen sind nicht gegeben.