Entwicklungsplanung
Auch kleine ländliche Gemeinden stehen vor immer komplexeren Herausforderungen und müssen alle Aspekte ihrer Entwicklung im Konsens der vielfältigen Interessen von Bürgern und öffentlichen Anforderungen abwägen. Das größer werdende Themenspektrum ausgehend vom demographischen - und Klimawandel, macht erweiterte räumliche Betrachtungsebenen z.B. zur Energiewende, zu neuen Formen der Mobilität und Nahversorgung sowie zur Siedlungsentwicklung immer öfter unverzichtbar. Deshalb stehen integrierte kommunale und interkommunale Entwicklungskonzepte, die eine zielführende räumlich-funktionale Abstimmung der Aufgabenstellungen ermöglichen, zunehmend im Fokus der Planungen.
Integriertes ländliches Entwicklungskonzept (ILEK)
Aufgabe/ Anlass/ Ziele
Das ILEK dient als Grundlage für eine interkommunale Zusammenar-beit zur Erarbeitung einer nachhaltigen gemeindeübergreifenden Ent-wicklungsstrategie (erstmals 2004 eingeführt)
Durch die interkommunale Zusammenarbeit sollen Synergieeffekte erzielt werden und Projekte, die alleine nicht realisiert werden können, in ökonomisch, ökologisch und sozial besonders nachhaltiger Weise geplant und ausgeführt werden.
Umsetzung durch die Instrumente der Ländlichen Entwicklung und mit Unterstützung eines geförderten Umsetzungsmanagement sowie durch Einbindung anderer Ressorts
Gebietsabgrenzung
Mehrere Gemeinden auf kleinregionaler Ebene, (z.T. auch landkreis- bzw. regierungsbezirks- (im Ausnahmefall auch staatsgebietsübergrei-fende) Zusammenarbeit. (mind.2 bis ca.10 Gemeinden)
Verbindlichkeit
informelle Planung; um im Vorfeld der rechtsverbindlichen Planung durch kooperative Prozesse die spätere Umsetzung zu erleichtern. Leitziele werden in den Handlungsfeldern verbindlich definiert.
Zeithorizont der Wirkung
ILEK - Erstellung ca. 1 Jahr; Umsetzungsbegleitung von Maßnahmen oder einzelnen Handlungsfeldern (gem 8.3 FinR-LE) oder vom Ge-samtentwicklungsprozess ( Gem. 8.4 FinR-LE) für einen Zeitraum von 5 -7 Jahren; Umsetzung langfristig; beabsichtigte nachhaltige Wirkungsdauer
Wo sind die Vorgaben zum Inhalt geregelt?
Leitfaden ILE
Honorierung
Honorierungsgrundlage ist die HOAI 2013 Anlage 9 (Besondere Leistung)
Verfahren/ Prozess
Leitfaden ILE Zusammenschluss ist entweder informell oder privatrechtlich geregelt (GmbH-Gesetz, BGB oder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (Komm ZG) möglich
Planungspartner
Auftraggeber: die beteiligten Gemeinden unter Federführung einer Gemeinde
Auftragnehmer: Fachlich qualifizierte Planer (Architekten, Landschaftsarchitekten, Stadtplaner, Geographen, Soziologen sonstige Fachdisziplinen) bevorzugt als interdisziplinäres Team
Sonstige Akteure (z.B. Vertreter Landkreise, Regierung, andere Verwaltungen, Verbände etc.)
Bürgerbeteiligung
Mitwirkung der Bürger durch planungsbegleitende Arbeits- oder Projektgruppen im gesamten Planungs- und Umsetzungsprozess
Grenzen des Instruments / Überschneidungen
Das ILEK ist ein informelles raum- und fachübergreifendes Konzept und zielt auf die Vorbereitung und Abstimmung des Einsatzes der Instrumente der Ländlichen Entwicklung, aber auch auf die Umsetzung von Projekten aus der Zuständigkeit anderer Ressorts.
Städtebauliches Entwicklungskonzept (SEK)
Aufgabe/ Anlass/ Ziele
Auch städtebauliche Entwicklungskonzepte sind informelle Planungen als Orientierungsrahmen für die Kommune. An die Stelle von einzelnen Fachplanungen tritt ein abgestimmtes Leitbild, das alle örtlich relevanten Handlungsfelder und Fachbereiche integriert. Das SEK verfolgt einen ganzheitlichen, integrierten Planungsansatz unter Beachtung sozialer, städtebaulicher, kultureller, ökonomischer und ökologischer Handlungsfelder.
Empfehlung
Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte sind in der kommunalen Planungspraxis zu einem bewährten Instrument geworden. Insbesondere für die Städtebauförderung dienen diese als Fördergrundlage.
Gebietsabgrenzung
bezieht sich auf ein konkretes Gebiet und stimmt teilräumliche Planungen mit den übergeordneten räumlichen Ebenen (Gesamtstadt, Region) ab
Verbindlichkeit
Informell, Selbstbindung begründet Anpassungserfordernisse und beschreibt Ziele und Handlungsschwerpunkte, setzt zeitliche und inhaltliche Prioritäten
Zeithorizont der Wirkung
Zügige Durchführung ist anzustreben, aber keine gesetzliche Vorga-be, ist auf kontinuierliche Fortschreibung angelegt und dient als lang-fristiger Orientierungsrahmen.
Wo sind die Vorgaben zum Inhalt geregelt?
BauGB, Städtebauförderrichtlinien
Hinweise auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
Honorierung
HOAI 2013, Anlage 9 (Besondere Leistung)
Verfahren/ Prozess
setzt Impulse für die Stadtentwicklung und initiiert Akteursnetzwerke, ist auf kontinuierliche Fortschreibung angelegt und dient als langfristiger Orientierungsrahmen
Planungspartner
Auftraggeber : Kommune
Förderstelle : Regierung
Auftragnehmer: Architekten / Stadtplaner in Arge mit weiteren Fachplanern
Bürger, Beteiligte, Akteure
Bürgerbeteiligung
entsteht unter Beteiligung der Öffentlichkeit, Aktive Einbindung der Bürger mit Workshops, Ortsbegehungen etc.
Grenzen des Instruments / Überschneidungen
entwickelt lösungsorientierte Maßnahmen, die über reine Tatbestände der Städtebauförderung hinausgehen
Gemeindeentwicklungskonzept (GEK)
Aufgabe/ Anlass/ Ziele
Ein GEK muss sich fundiert mit kommunalpolitisch relevanten Themen wie Demografie, Siedlungsstruktur, Flächennutzung/ Boden, Versorgung, Erreichbarkeit, Energie, Sozialstruktur, Freizeit/ Erholung, Wirtschaft/ Arbeitsmarkt, Bildung/ Kultur, Grün/ Umwelt befassen. Damit soll es die Grundlage für zahlreiche planerische Entscheidungen bilden. Darüber hinaus soll es Politik und Verwaltung als Ent-scheidungshilfe im alltäglichen Planungsgeschäft dienen und einen Orientierungsrahmen für öffentliche und private Investitionen sowie bürgerschaftliches Engagement in der Gemeinde bieten. Es kann das kreative Bindeglied zu zahlreichen anderen Planungsinstrumenten darstellen
Gebietsabgrenzung
gesamtes Gemeindegebiet mit allen Ortsteilen
Verbindlichkeit
Informelle Planung, um im Vorfeld der rechtsverbindlichen Planung durch kooperative Prozesse die spätere Umsetzung zu erleichtern.
Zeithorizont der Wirkung
Gemeindeentwicklungskonzepte sollten in regelmäßigen Abständen evaluiert sowie bei Bedarf aktualisiert und fortgeschrieben werden, um rechtzeitig auf die sich permanent verändernden Rahmenbedingungen zu reagieren
Wo sind die Vorgaben zum Inhalt geregelt?
Keine inhaltlichen und formalen Vorgaben; bei angestrebter Inan-spruchnahme von Förderprogrammen können inhaltliche Anforderungen aus den jeweiligen Programmen selbst abgeleitet werden.
Honorierung
Honorierungsgrundlage ist die HOAI 2013 Anlage 9 (Besondere Leistung), Angebotseinholung
Verfahren/ Prozess
Keine vorgeschriebenen Verfahren und Prozessabläufe. Können vom beanspruchten Förderprogramm abgeleitet werden.
Planungspartner
Auftraggeber : ALE / Kommune
Auftragnehmer: Fachlich qualifizierte Planer (Architekten, Landschaftsarchitekten, Stadtplaner, Geographen, Soziologen sonstige Fachdisziplinen) bevorzugt als interdisziplinäres Team
Sonstige Akteure, z.B. Verbände, Wi-SO-Partner
Förderung und Begleitung möglich über ALE
Bürgerbeteiligung
Befähigung und Einbindung der Bürger in Arbeits- und Projektgruppen in den gesamten Planungs- und Umsetzungsprozess ist Teil der Planungsphilosophie
Grenzen des Instruments / Überschneidungen
Nicht interkommunal / regional ausgerichtet
Ortsräumliche Planung, Planung Grünordnung/Dorfökologie
Aufgabe/ Anlass/ Ziele
Leitbildbezogener, querschnittsorientierter Planungsprozess für die Dorferneuerung mit einer langfristigen Gesamtstrategie für eine nachhaltige Entwicklung eines Dorfes. In diesem Planungsprozess sollen die Ergebnisse des Vitalitäts-Checks 2.0 (VC 2.0), verschiedener Fachplanungen wie Grünordnung/Dorfökologie, des denkmalpflegerischen Erhebungsbogens, des Energienutzungsplans und ggf. anderer Fachbeiträge zusammengeführt werden. Ziel ist ein langfristiges umsetzungsorientiertes Handlungskonzept für die örtliche Entwicklung.
Gebietsabgrenzung
Dorf bzw. Gemeindeteil (beteiligter Gemeindeteil soll i.d.R. nicht mehr als 2000 Einwohner haben)
Verbindlichkeit
Grundlage für die Einleitung eines DE Verfahrens nach dem FlurbG. Grundlage für die planrechtliche Behandlung gem. § 41 FlurbG sowie für die Finanzierung von Dorferneuerungsmaßnahmen; verbindlich für die Teilnehmergemeinschaft (TG) bzw. das ALE; Empfehlung für die Gemeinde hinsichtlich einer nachhaltigen gemeindlichen Entwicklungsstrategie.
Zeithorizont der Wirkung
wird in der Vorbereitungsphase von Verfahren der Ländlichen Entwicklung vergeben, Wirkungsdauer für die Laufzeit des Dorferneuerungsverfahrens
Wo sind die Vorgaben zum Inhalt geregelt?
DorfR, Leitfaden (s.o.) Honorierung Leitfaden in Verbindung mit HOAI § 3(3), aktuell in Anlehnung an HOAI 2013
Verfahren/ Prozess
Oft in Kombination mit Moderationsprozessen im Rahmen der Vorbereitungsphase vergeben, modulhafter Aufbau soll flexible Handhabung in Bezug auf örtlichen Bedarf erleichtern
Planungspartner
Auftraggeber in der Vorbereitungsphase: VLE
in lfd. Verfahren: TG, mit Kostenbeteiligung der Gde.
Auftragnehmer: Interdisziplinär besetzte Planungsbüros
Sonstige Akteure: z.B. Verbände, Kirchen, Fachplanungsbüros
Bürgerbeteiligung
Bürgermitwirkung eigener Arbeitsschritt, aktive Bürgerbeteiligung ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Dorferneuerungsverfahrens (s. Nr. 7.3 DorfR)
Grenzen des Instruments/ Überschneidungen
Planung i.d.R. nur ortsbezogen (gemeindeteilbezogen); Vorausgegangene übergeordnete Planungen (ILEK/ISEK oder Gemeindeentwicklungsplanungen sind zu beachten. Keine Verbindliche Vorgabe für Fortschreibung der Bauleitplanung;
Rahmenplan
Aufgabe/ Anlass/ Ziele
Mit einem städtebaulichen Rahmenplan wird die konzeptionelle Grundlage für die räumliche und funktionale Entwicklung eines Bereiches gelegt. Er dient zur Klärung von räumlich / städtebaulichen Fra-gestellungen sowie der Vermittlung von Planungszielen gegenüber Bürgern, Behörden, Investoren und bietet die Möglichkeit zur Einbindung der Bürger in städtebauliche Planungsprozesse. Der Rahmenplan ist häufig Grundlage zur Beantragung von Förder-mitteln und Entscheidungen für künftige Investitionen.
Gebietsabgrenzung
Je nach Zielsetzung kann das Planungsgebiet sehr unterschiedlich sein. (Auch in der Wahl der geeigneten Maßstäblichkeit) > Quartier; Gemeindeteil; Gemeindegebiet
Verbindlichkeit
Der Rahmenplan ist eine rein informelle Planung ohne rechtliche Verbindlichkeit, kann aber eine „gewisse Selbstbindung“ einer Kommune begründen.
Zeithorizont der Wirkung
Keine zeitliche Bindungsfrist. Er findet in der Regel Berücksichtigung, solange die formulierten Ziel-stellungen nach wie vor aktuell und weiterhin anerkannt sind.
Wo sind die Vorgaben zum Inhalt geregelt?
Es gibt weder inhaltliche noch formale vorgaben. Bei angestrebter Inanspruchnahme von Förderprogrammen können inhaltliche Anforderungen aus den jeweiligen Programmen selbst ab-geleitet werden
Honorierung
Honorierungsgrundlage ist die HOAI 2013; Wobei Rahmenpläne zu den Besonderen Leistungen zählen, siehe HOAI 2013 Anlage 9 Flächenplanung
Verfahren/ Prozess
Es gibt keine vorgeschriebenen Verfahren oder Prozessabläufe. Sollen auf der Grundlage des Rahmenplans öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden oder sind Private von Umsetzungsmaßnahmen betroffen, so empfiehlt sich die Durchführung eines öffentlich rechtlichen Verfahrens in Anlehnung an den Bebauungsplan.
Planungspartner
Auftraggeber sind in der Regel Kommunen
Auftragnehmer sollen qualifizierte Fachbüros aus dem Bereich der Stadtplanung/ Landschaftsplanung/ Architektur sein. In Bedarfsfall als interdisziplinäre Arbeitsgruppe
Kommune - Planer
Bürgerbeteiligung
Es gibt es keine formalen Vorgaben Der Rahmenplan ist gerade wegen seiner flexiblen Grundstruktur besonders für die Einbindung der Bürgerschaft geeignet.
Grenzen des Instruments / Überschneidungen
Der Rahmenplan kann vielfältige Bereiche abdecken. Daher ist er für alle Kommunen als Planungsinstrument bestens geeignet. Grenzen des Instruments liegen jeweils in der rechtlichen und formalen Unverbindlichkeit.
Vitalitäts-Check 2.0
Aufgabe/ Anlass/ Ziele
Der Vitalitäts‐Check 2.0 ist ein datenbankgestütztes Analyseinstrument, um die bauliche, funktionale und soziale Situation einer Kommune bzw. eines interkommunalen Zusammenschlusses zu erfassen. Damit liefert der VC 2.0, in dem die Flächenmanagementdatenbank des LfU integriert ist, wichtige Grundlagen für differenzierte Vitalitätsstrategien in Dörfern, Kommunen und interkommunalen Zusammenschlüssen
Gebietsabgrenzung
Anwendung: Kommunal, interkommunal (mit Aussagen zur Ortsteilebene)
Verbindlichkeit
informell
Zeithorizont der Wirkung
Regelmäßige Aktualisierung/Fortschreibung notwendig
Wo sind die Vorgaben zum Inhalt geregelt?
Im VC 2.0
Honorierung
Keine Honorarregelung; Angebotseinholung
Verfahren/ Prozess
Datenbankgestützte Ermittlung von Grunddaten (Demographie, Flächennutzung und Bodenpolitik, Versorgung und Erreichbarkeit, Wirtschaft/ Landwirtschaft) Erfassung der Innenentwicklungspotentiale (Gebäudepotenziale, Flächenpotentiale) Darstellung (Musterkarten, Berichtsblätter, Themen und Ortsteile) Bewertung und Handlungsmöglichkeiten (Fachliche und räumliche Planungshinweise, Bewertung der Innenentwicklungspotentiale, Um-setzungsmöglichkeiten). Die visualisierten Ergebnisse haben eine wichtige bewusstseinsbildende Funktion und stellen ein hilfreiches Instrument zur Öffentlichkeitsarbeit, zur Festlegung von Prioritäten und weiterer Handlungsschritte dar.
Planungspartner
Gemeinde, Planungsbüro; im Rahmen von Verfahren der LE das jeweils zuständigen ALE
Bürgerbeteiligung
Passiv bei der Erfassung, aktiv bei der Umsetzung
Grenzen des Instruments / Überschneidungen
Grundlage für kommunale BLPL, Daseinsvorsorgeplanung, techn. und soziale IS-Planung;
Mit dem Anspruch eines schnellen Überblicks ist auch die Grenze des Vitalitäts-Checks 2.0 definiert. Er verschafft einen ersten Eindruck und liefert mit der Bestandserfassung auf objektiver Datenbasis erste Hinweise auf relevante örtliche Handlungsfelder. Die Bewertung und Interpretation kann jedoch nicht in diesem standardisierten Instrument erfolgen, sondern erfordert einen breiten Diskussionsprozess der betroffenen Akteure vor Ort, die mit fachlicher Expertise durch PlanerInnen, Vertreter der Ländlichen Entwicklung und anderer Verwaltungen unterstützt werden.
Flurneuordnung + Landschaftsplanung
Aufgabe / Anlass / Ziele
Planungsprozess zur Landschaftsentwicklung im Verfahrensgebiet.
Verfahren zur Flurneuordnung (Unternehmensflurbereinigung oder im Rahmen einer allgemeinen Flurneuordnung (Regelverfahren)
Umweltverträgliche Durchführung des Flurneuordnungsverfahrens durch Abarbeiten der Eingriffsregelung, die sich aus dem Naturschutzgesetz ergibt, sowie für eine umfassende nachhaltige Landschaftsentwicklung. Neben einem Maßnahmenkonzept werden Aus-sagen zu den vier Umweltprüfungen (UVS, Kompensation, FFH-Verträglichkeit, spezieller Artenschutz) erarbeitet und ein Beitrag für die Neugestaltungsgrundsätze und den Plan nach § 41 FlurbG geleistet.
Gebietsabgrenzung
Geltungsbereich ist das Verfahrensgebiet i.d.R. Teilbereiche eines Gemeindegebietes
Verbindlichkeit
informelle Planung aber - zumindest bei den Umweltprüfungsaspekten für die Teilnehmergemeinschaft (= TG) bindend (fließt in die planrechtliche Behandlung ein).
Eine Landschaftsplanung ist – je nach Aufgabenstellung in jeweils verfahrensbezogener Form – in der Flurneuordnung obligat;
es besteht keine Verbindlichkeit gegenüber Dritten.
Die Planung erfolgt flurstücksscharf in geeignetem Maßstab.
Zeithorizont der Wirkung
Die Wirkung besteht in der Regel solange die TG existiert. Die Landschaftsplanung in der Ländlichen Entwicklung wird i.d.R. von Gemeinden in die Aktualisierungen des kommunalen Landschaftsplanes integriert.
Wo sind die Vorgaben zum Inhalt geregelt?
„Leitfaden Räumliche Fachplanungen“ bestimmt (Arbeitsschritte und Module)
Gesetzliche Vorgaben : BNatSchG und BayNatSchG sowie § 1 FlurbG „eigenständiger Gestaltungsauftrag“
Das Hauptaugenmerk liegt auf Kulturlandschaftsentwicklung, Ressourcenschutz, Erosionsschutz, Naturschutz, Artenschutz, eingeschränkt auch auf dem Prozessschutz.
Honorierung
Nach „Leitfaden Räumliche Fachplanungen“ in Anlehnung an die HOAI § 28
Verfahren/ Prozess
Das Vorgehen richtet sich nach den Verfahrensschritten des FlurbG (insbesondere §§ 37 und 41); die Ablaufschritte sind im „Leitfaden Räumliche Fachplanungen“ als Arbeitsschritte dargestellt; sie werden aufgaben- und verfahrensbezogen angewandt.
Planungspartner
Auftraggeber sind das ALE (Vorplanung) und die TG (Vertiefung)
Auftragnehmer sind freie Planer (Landschaftsarchitekten, Landschaftsplaner; teilweise auch in Planungsgemeinschaften mit Stadtplanern, Geographen, Landwirten, Biologen)
Bürgerbeteiligung
Aktiver bottom-up Ansatz über TG und ggf. Bürger in den AKs; Die Bürgerbeteiligung ist durch die hohe Umsetzungsrelevanz der Planung intensiv und engagiert („es lohnt sich, mitzumachen“); es werden sowohl die Landnutzer (Landwirte, Jäger, Kommunen mit Tourismusinteressen) als auch die Landschützer (LBV, BUND, Denkmalschützer, o. ä.) angesprochen.
Grenzen des Instruments / Überschneidungen
Die Planung ist umsetzungsorientiert
Nach der Vorplanung / Zielplanung und der Vertiefung / Umset-zungsplanung mit Maßnahmenkonzept erfolgt die Umsetzung in Objektplanungen (TBE 5) und die Ausführung der Planung in der Natur mit den Beteiligten Landwirten unter Leitung des VLE (Verband für Ländliche Entwicklung) mit Ausschreibung und Bauleitung (z. B. durch Fachwirte für Naturschutz und Landschaftspflege).
Die Behördenbeteiligung (AELF, WWA, LRA – Naturschutz, Wasserrecht, Denkmalbehörde, Straßenbauamt) wird bei den Terminen zum Plan nach § 41 FlurbG sicher gestellt.
Beim Vorliegen eines aktuellen kommunalen Landschaftsplanes wird die Planung der LE darauf aufgesetzt.