Abstandsflächen-Regelung

durch kommunale Satzungen


Ab 1. Februar 2021 gilt die neue Baye­ri­sche Bau­ord­nung. Die Baye­ri­sche Archi­tek­ten­kam­mer hat sich inten­siv in den Novel­lie­rungs­pro­zess ein­ge­bracht; wir haben Sie sowohl auf unserer Website als auch im Deut­schen Archi­tek­ten­blatt, Regio­nal­teil Bayern, aus­führ­lich dar­über infor­miert. Außerdem bietet unsere Akademie für Fort- und Weiterbildung über die Stichwortsuche BayBO 2021 eine Reihe von Veranstaltungen an: Von Infoveranstaltungen über Grundlagen, Abstandsflächenrecht bis zum Brandschutz ist hier einiges zu finden.

Bereits jetzt zeigt sich jedoch, dass zahl­rei­che Kom­mu­nen von der Mög­lich­keit Gebrauch machen, im Rahmen ihrer ver­fas­sungs­recht­lich garan­tier­ten Pla­nungs­ho­heit die Abstands­flä­chen in ihren Gemein­de­ge­bie­ten durch Sat­zun­gen zu regeln, um so die gesetz­lich vor­ge­se­hene Ver­kür­zung auf 0,4 H  und eine damit ver­bun­dene bau­li­che Ver­dich­tung zu ver­mei­den.

Deshalb wenden wir uns an Sie, unsere Mitglieder: Es zeich­net sich ab, dass die Kom­mu­nen hier­bei keine ein­heit­li­chen Rege­lun­gen schaf­fen, son­dern indi­vi­du­elle Lösun­gen suchen. Oft werden dabei die Orts­teile nicht indi­vi­du­ell betrach­tet, son­dern ein ein­heit­li­ches Maß für das gesamte Gemein­de­ge­biet vor­ge­ge­ben. Selbst­ver­ständ­lich werden wohl im Rahmen von Bebau­ungs­plä­nen vor­ge­ge­bene Abstands­flä­chen Vor­rang haben, auch das Instru­ment der Abwei­chung wird in eini­gen Fällen ein ange­zeig­tes Mittel sein, um dich­ter bauen zu können. Alles in allem dürfte die künf­tige Pla­nungs­ar­beit aber auf­wän­di­ger werden, da jetzt zusätz­lich zu den Rege­lun­gen der BayBO immer auch noch das jewei­lige kom­mu­nale Abstands­flä­chen­recht zu beach­ten ist.
Umso mehr erfor­dert diese Ent­wick­lung Sach­ver­stand und fach­li­che Unter­stüt­zung vor Ort.
Plant Ihre Gemeinde nun ört­li­che Sat­zun­gen zum Abstands­flä­chen­recht auf­zu­stel­len, so müssen not­wen­dige Vor­un­ter­su­chun­gen sorg­fäl­tig durch­ge­führt werden. Auch der Sat­zungs­text muss gut begrün­det werden, um rechts­si­cher und nor­men­kon­troll­fest zu sein. Schließ­lich sind auch Klagen gegen solche Sat­zun­gen mög­lich. Sinn­voll wäre zudem eine Betei­li­gung der Bürger.
Sofern eher kurz­fris­tig erste Abstands­flä­chen­sat­zun­gen auf den Weg gebracht werden, ist davon aus­zu­ge­hen, dass diese Aspekte nicht immer aus­rei­chende Beach­tung finden. Umso ent­schei­den­der ist es, in einem zwei­ten Schritt die Gemein­den dahin­ge­hend zu bera­ten, pass­ge­naues Abstands­flä­chen­recht vor Ort zu schaf­fen. Hier­bei sollte den Anlie­gen des Flä­chen­spa­rens und der Wohn­raum­be­schaf­fung glei­cher­ma­ßen Rech­nung getra­gen werden.
Dieser Pro­zess bietet die Chance für Stadt­pla­ner und Archi­tek­ten aller Fach­rich­tun­gen, sich an der ört­li­chen Bau­leit­pla­nung noch akti­ver als bisher zu betei­li­gen. Ggf. wird auch in Ihrer Gemeinde bereits an einer Abstands­flä­chen­sat­zung gear­bei­tet. Des­halb unser Appell an Sie: Brin­gen Sie sich ein! Nehmen Sie Kon­takt mit der Gemeinde auf und bieten Sie ggf. Ihre Exper­tise an, um die kom­mu­na­len Ent­schei­dungs­trä­ger zu bera­ten, wenn es um die Erar­bei­tung von Bau­leit­plä­nen oder den Erlass von Sat­zun­gen auf Basis des neuen Abstand­flä­chen­rechts geht.
Die vom Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­rium für Wohnen, Bau und Ver­kehr her­aus­ge­ge­be­nen Voll­zugs­hin­weise zur neuen BayBO finden Sie hier.
Gerne steht Ihnen für kon­krete Fragen zur Baye­ri­schen Bau­ord­nung das Refe­rat Architektur und Tech­nik der Baye­ri­schen Archi­tek­ten­kam­mer für Fragen zur Ver­fü­gung.