Einführung und Vollzug in Bayern
Mineralische Abfälle sind mit einem Aufkommen von rund 240 Mio. Tonnen pro Jahr in Deutschland der bei weitem größte Stoffstrom der Abfallwirtschaft. Das bestmögliche Recycling dieser Abfälle ist daher von zentraler Bedeutung sowohl für den Umweltschutz als auch für ein ressourceneffizientes und versorgungssicheres Wirtschaften. Bayern bekennt sich klar zu diesem Ziel.
Der am 01.08.2023 in Kraft getretenen Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Sie bestimmt erstmalig bundesweit Anforderungen, wie mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt, in Verkehr gebracht und eingebaut werden dürfen. Ziel ist, Schadstoffe aus diesen Materialien, die durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser eindringen könnten, zu begrenzen, sodass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind.
Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen.
Einbauseitig zielt die ErsatzbaustoffV auf technische Bauwerke wie z.B. Straßen, Schienenverkehrswege, befestigte Flächen, Leitungsgräben oder Lärm- und Sichtschutzwälle ab. Für Hochbauten dagegen ist die Verordnung grundsätzlich nicht einschlägig, da hydraulisch gebundene Gemische im Geltungsbereich der Landesbauordnungen vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Die von dieser Ausnahme erfassten Gemische sind Betone oder Mörtel, denen aus bautechnischen Gründen z.B. RC-Gesteinskörnungen zugesetzt werden. Hierfür bestehen Produktnormen nach dem Bauproduktenrecht, die über die Landesbauordnungen verankert sind.
Die Verordnung gibt zum einen für die jeweiligen Ersatzbaustoffe Grenzwerte in Bezug auf bestimmte Schadstoffgehalte vor, deren Einhaltung durch den Hersteller der Ersatzbaustoffe im Rahmen einer systematischen Güteüberwachung zu gewährleisten ist. Zum anderen sieht sie an diese Grenzwerte angepasste Einbauweisen vor, die vom Verwender der Ersatzbaustoffe beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend den konkreten Gegebenheiten vor Ort zu beachten sind.
Im Einzelnen gilt seit 01.08.2023 Folgendes:
1. Zuständigkeit
Die Überwachung der Vorschriften der ErsatzbaustoffV obliegt – mangels vorrangiger bundesrechtlicher Regelung – den Ländern. Bereits nach bisheriger Rechtslage waren für die Regelungsbereiche der ErsatzbaustoffV die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen im BayBodSchG, im BayWG und in der AbfZustV. Aus Gründen der Rechtsklarheit erfolgte zum 01.08.2023 eine Änderung der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), die durch Einfügen eines neuen § 51i den Vollzug der ErsatzbaustoffV in seiner Gesamtheit den Kreisverwaltungsbehörden zuweist.
2. Handreichungen für den Vollzug
Um den Vollzug der ErsatzbaustoffV in Bayern zu unterstützen, hat das LfU zusammen mit dem StMUV eine bayerische Sammlung häufig gestellter Fragen und der zugehörigen Antworten zur Anwendung der ErsatzbaustoffV erarbeitet („frequently asked questions“, abgekürzt „FAQs“). Diese FAQs sind auf der Internetseite des LfU unter der Rubrik „Mineralische Abfälle - LfU Bayern“ als „FAQ: Ersatzbaustoffverordnung“ veröffentlicht und werden hiermit für
Bayern als offizielle Handreichungen für den Vollzug eingeführt. Sie sollen dabei helfen, eine möglichst praxisgerechte, klare und einheitliche Umsetzung der Verordnung sicherzustellen.
Es ist beabsichtigt, die FAQs sukzessive fortzuentwickeln und zu erweitern, um insbesondere neue Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Vollzug sowie Ergebnisse laufender und künftiger Novellierungen der ErsatzbaustoffV einfließen zu lassen. Die FAQs sind daher grundsätzlich dynamisch zu verstehen, d.h. es gilt der zum Zeitpunkt einer Entscheidung auf der Internetseite des LfU jeweils aktuell veröffentlichte Stand.
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ebenfalls Vollzugshinweise zur ErsatzbaustoffV entwickelt und auf der Webseite der LAGA publiziert wurden. Diese sind nicht mit den vorstehend genannten bayerischen FAQs zu verwechseln. Die bayerischen FAQs zielen primär darauf ab, Fragen zu klären, zu denen seitens der LAGA Ad-hoc-Arbeitsgruppe keine Vollzugshinweise erstellt wurden bzw. die insbesondere in Bayern aufgrund der dortigen örtlichen Gegebenheiten von besonderer Relevanz sind, wie z.B. der Einbau von Ersatzbaustoffen auf kiesigen Böden.
Quelle: Informationsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 31.08.2023