Reform des Baukammerngesetzes (BauKaG) zum 01.08.2023


Bei Partnerschaften können nun die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Außerdem gab es eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei Kapitalgesellschaften von der Mehrheit auf die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile (Bisher waren mind. 51 % erforderlich). Hierzu liegt nun das aktualisierte Merkblatt vor.