01.11.2023

11/2023 FAQs für Kommunen zum Wärmeplanungsgesetz

Klimaschutz

Luftbild einer Kommune von oben mit Häusern und Feld

Foto: Max Böttinger on Unsplash

FAQs

Was ist die Motivation für das neue Gesetz?

Die bisherigen Maßnahmen in Deutschland waren nicht ausreichend, um bis 2045 eine Klimaneutralität der Wärmeversorgung zu erzielen (Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme, d.h. Wärme, die zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet wird).

Weshalb ist die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme so wichtig?

Mehr als 50% der in Deutschland verbrauchten Endenergie wird für die Bereitstellung von Wärme verwendet. Die Erzeugung von Raumwärme erfolgt beispielsweise nach wie vor überwiegend aus fossilen Energiequellen, bei der Prozesswärme liegt der Anteil an erneuerbaren Energien bei deutlich unter 10%.

Was ist das Ziel des Wärmeplanungsgesetzes?

Als zweite Säule neben dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die flächendeckende Umstellung der dezentralen Energieversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energien erreichen will, soll das Wärmeplanungsgesetz den Ausbau von lokalen, klimaneutralen Wärmenetzen beschleunigen und die vollständige Nutzung von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen bis spätestens 2045 erzielen.

Was genau regelt das Wärmeplanungsgesetz und wie?

Es schafft die gesetzlichen Grundlagen für eine verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung und stellt einheitliche ordnungsrechtliche Vorgaben an die Betreiber und Betreiberinnen von Wärmenetzen.

Was bedeutet das genau?

Ziel des Gesetzes soll es sein, in allen rund 11.000 Kommunen in der Bundesrepublik eine Wärmeplanung zu haben. Bürger, Bürgerinnen, Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen, Gewerbetreibende u.a. sollen wissen, mit welchem Energieträger und welcher Versorgung sie lokal rechnen können.

Wen betrifft das neue Wärmeplanungsgesetz?

Der Text des Gesetzentwurfs sieht zwar vor, dass den Ländern die Durchführung einer Wärmeplanung auferlegt wird. Diese können sie jedoch auf andere Rechtsträger oder zuständige Verwaltungseinheiten in ihrem Hoheitsgebiet übertragen. Es ist deshalb zu erwarten, dass Kommunen bei der Umsetzung in die Pflicht genommen werden und als planungsverantwortliche Stelle die Wärmeplanung durchführen müssen.

Was ist Wärmeplanung?

Wärmeplanung ist eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die zum einen die Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung eines Wärmenetzes, das durch erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme (z.B. aus Industrieprozessen) oder Kombinationen davon gespeist wird, sowie Wärmesparmöglichkeiten aufzeigt und zum anderen auch die mittel- bis langfristige Wärmeversorgung des Plangebiets beschreibt.

Was ist ein Wärmeplan?

Der Wärmeplan ist das zur Veröffentlichung bestimmte Ergebnis der Wärmeplanung. Er umfasst die räumliche Beschreibung des Versorgungs- bzw. Netzgebiets, die Versorgungsart sowie Netzverdichtungs-, Netzausbau- und Netzneubaugebiete.

Können Wasserstofftechnologien bei der Wärmeplanung berücksichtigt werden?

Voraussichtlich ja. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Kann das Wärmenetz auch Biomasse umfassen?

Ja. Der Anteil an Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen wird jedoch voraussichtlich ab dem 01.01.2045 auf maximal 25% in Netzen mit einer Länge zwischen 20 km und 50 km und auf maximal 15% in Netzen mit einer Länge über 50 km begrenzt sein.

Welche Zielvorgaben sollen Wärmepläne mindestens umfassen?

Bis zum Jahr 2030 soll die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral erzeugt werden. Wärmenetze sollen bis 2030 zu einem Anteil von 30% und bis 2040 mit einem Anteil von 80% mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder Kombinationen daraus gespeist werden. Das Wärmeplanungsgesetz enthält zudem die Verpflichtung zur Erstellung von Fahrplänen für den Wärmenetzausbau und die Dekarbonisierung der (bestehenden) Wärmenetze.

Welche Gebiete können im Wärmeplan dargestellt werden?

Es können ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet, ein Wärmenetzgebiet, ein Wasserstoffnetzgebiet, ein Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung oder ein Prüfgebiet dargestellt werden.

Müssen Wärmepläne erstellt werden?

Ja. Das Gesetz sieht eine Pflicht zu Erstellung von Wärmeplänen vor.

Bis wann müssen Wärmepläne erstellt werden?

  • für alle Kommunen mit mehr als 100.000 Einw. (zum Stand 01.01.24) bis zum Ablauf des 30. Juni 2026
  • alle anderen Kommunen (weniger als 100.000 Einw.) bis zum Ablauf des 30. Juni 2028

Unsere Kommune ist klein. Gibt es Vereinfachungen oder können auch gemeinsame Wärmepläne mit Nachbarkommunen erstellt werden?

Die Bundesländer können für bestehende Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 Einw. (zum Stand 01.01.24) ein vereinfachtes Verfahren vorsehen und eine gemeinsame Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete ermöglichen.

Wir haben bereits eine Wärmeplanung bzw. einen Energienutzungsplan für unser Gemeindegebiet. Müssen wir einen neuen Wärmeplan erstellen?

Die Pflicht zur Wärmeplanung wird voraussichtlich nicht für ein Gebiet anzuwenden sein, für das es bereits einen nach Landesrecht erstellten Energienutzungsplan (Bayern) gibt.

Kann die Erstellung einer Wärmeplanung gefördert werden?

Kommunen können einen Förderantrag für das Förderprogramm "Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Rahmen der Nationalen Klimaschutz Initiative stellen. Es wird hier die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen durch fachkundige externe Dienstleistende (z.B. Planungsbüros) gefördert, wobei die Wärmeplanung eine abgestimmte Grundlage für eine treibhausgasneutrale kommunale Wärmeversorgung schaffen soll.

Die Förderung bezuschusst die Ausgaben zur Planerstellung, zur Organisation und Durchführung von Akteur*innen-Beteiligung sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit. Fördervoraussetzung ist, dass noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für Wärme-/Kältenutzung (Energienutzungsplan, Wärmeplan) vorliegt bzw. eine kreisangehörige Kommune noch nicht an derartigen Konzepten des Landkreises beteiligt war. Die Förderhöhe beträgt 90% der förderfähigen Gesamtausgaben bei einer Antragsstellung bis 31.12.2023. Nach dem 01.01.2024 beträgt die Förderhöhe 60% der förderfähigen Gesamtausgaben.

Für finanzschwache Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen, deren Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird oder Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020), beträgt bei Antragstellung bis zum 31.12.23 die Förderhöhe 100%, bei späterer Antragsstellung 80%. Achtung! Die erhöhte Förderquote ist explizit im easy-Online-Formular des Förderportals des Bundes anzugeben!

Die Bundesförderung ist auch möglich, wenn gleichzeitig ein integriertes Klimaschutzkonzept (IKSK) gefördert wird, sofern die Ergebnisse aus der Wärmeplanung des IKSK in den kommunalen Wärmeplan integriert werden und eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Mehr Informationen unter diesem Link

Zudem gibt es eine Förderung über das das Bayerische Förderprogramm "Energiekonzepte und kommunale Energienutzungspläne" des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Der Freistaat Bayern fördert kommunale Gebietskörperschaften und Unternehmen, die Studien zur Energieeinsparung, zur Energieeffizienz sowie zur verstärkten Nutzung von erneuerbaren Energien/KWK (Kraft-Wärme-Kopplung) erstellen lassen. Die Studien sollen insbesondere anbieterneutrale Machbarkeitsbetrachtungen in technischer, infrastruktureller und wirtschaftlicher Hinsicht, als Grundlage für geplante Investitionen, enthalten. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Förderhöhe beträgt derzeit 70% für kommunale Gebietskörperschaften. Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen Zuwendungen (Beihilfen) ist ausgeschlossen. Mehr Informationen unter diesem Link

Gibt es noch weitere Förderungen, die unserer Kommune in Sachen Nachhaltigkeit helfen können?

Der Freistaat Bayern unterstützt zudem bayerische Kommunen bei der Durchführung von Vorhaben zum Klimaschutz (Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen) und/oder zur Klimaanpassung (Anpassung an die Folgen des Klimawandels). Gefördert werden gemäß Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz (KommKlimaFöR2023):

  • Einführung, Erweiterung und Weiterführung eines Energiemanagements in öffentlichen Gebäuden
  • Erstellung, Erweiterung und Aktualisierung von Konzepten zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung
  • Teilnahme an Qualitätsmanagementverfahren mit Klimaschutzbezug,
  • Einrichtung einer Koordinierungsstelle zum Klimaschutz (Klimaschutzlotse)
  • Erstellung von Mobilitätskonzepten zur Darstellung klimaverträglicher Mobilitätsangebote
  • weitere Konzepte mit Klimabezug, die die Minderung von Treibhausgasemissionen zum Ziel haben
  • Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung, Lichtsignalanlagen, Innen- und Hallenbeleuchtung in öffentlichen Gebäuden
  • weitere Umsetzungsvorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen und zur Klimaanpassung

Zuwendungsfähig sind je nach Maßnahme z.B. auch Personalausgaben für Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird, oder die Weiterqualifizierung für das intern eingesetzte Fachpersonal an bis zu 15 Tagen (inkl. Reisekosten entsprechend dem BayRKG). Die Förderhöhen betragen zwischen 50 und 90%. Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, wobei hier die Subsidiarität zu beachten ist und eine Doppelförderung ausgeschlossen werden muss. Bei Kombinationen (diese sind den jeweiligen Fördergebern anzuzeigen) darf die Gesamtförderhöhe 90% nicht übersteigen. Mehr Informationen unter diesem Link

Müssen Wärmepläne genehmigt werden?

Nach Landesrecht kann für die planungsverantwortliche Stelle eine Genehmigungsstelle bestimmt werden.

Muss ein Wärmeplan fortgeschrieben werden?

Ja. Wärmepläne müssen voraussichtlich alle fünf Jahre überprüft und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen überwacht werden. Bei Bedarf muss der Wärmeplan überarbeitet und aktualisiert werden. Dies wird voraussichtlich auch bereits bestehende Wärmepläne/Energienutzungspläne betreffen.

Autor: Gero Suhner

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