02/2024 Neue Anforderungen für Heizungen – Fakten und Fristen

Avatar of BEN BEN - 01. Februar 2024 - Klimaschutz

Foto: Mario Verduzco auf Unsplash

"Die wichtigste Maßnahme zur Eindämmung des Klimawandels ist eine schnelle und erfolgreiche Umsetzung der Energiewende."

Achim Steiner, Direktor des UN-Umweltprogramms, August 2014

 

Die als "Heizungsgesetz" bekannt gewordene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist seit Jahresanfang in Kraft. Sie bewirkt die schrittweise und letztlich vollständige Umstellung jeglicher Gebäudeheizung auf Erneuerbare Energien bis zum Jahr 2045. Weiter enthält das Gebäudeenergiegesetz – wie bisher – Anforderungen an Neubauten ("zu errichtende Gebäude"), an Änderungen von Gebäuden einschließlich Erweiterungen und an gebäudetechnische Anlagen, sowie die Regelungen zu Energieausweisen.

Umstellung auf erneuerbare Energien

Neubauten in Neubaugebieten müssen ab sofort zu mindestens mit 65% mit erneuerbaren Energien beheizt werden (§71). Als solche gelten etablierte Energieträger wie Umweltwärme (Wärmepumpe), feste Biomasse (Holz) und Solarthermie, sowie der Anschluss an ein Wärmenetz (das zu mindestens 65% aus erneuerbaren Energien oder Abwärme versorgt wird). Aber auch neuere Energieträger wie grüner und blauer Wasserstoff (aus PV-Strom bzw. Erdgas unter Nutzung von Kohlenstoff-Speicherung) sowie flüssige und gasförmige Biomasse (Biogas) sind einsetzbar. Weiter ist eine Stromdirektheizung möglich, wenn der Wärmeschutz des Gebäudes den Wärmeschutz des GEG-Referenzgebäudes um 45% unterschreitet, d.h. dem eines Effizienzhauses 40 entspricht.

Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten ("Lückenschluss") gelten die Regelungen für bestehende Gebäude. Dort dürfen Heizungen mit fossilen Energieträgern übergangsweise noch angeschafft werden – mit dem Risiko der Energiepreisentwicklung, da ab 2029 zunehmende erneuerbare, d.h. vermutlich teure Energieanteile dem Energieträger rechnerisch (bei Gasnetzen) oder tatsächlich beizumengen sind und außerdem für fossile Energieträger ebenfalls steigende CO2-Abgaben zu leisten sind. Diese Entscheidung setzt daher eine zu dokumentierende Pflichtberatung zu den genannten Risiken voraus. Sobald eine Wärmeplanung (s. unten) vorliegt, ist das 65%-Kriterium einzuhalten oder es erfolgt ein Anschluss an ein zukunftsfähiges Wärme- oder Gasnetz. Dabei gelten verschiedene Übergangfristen von bis zu 10 Jahren. Funktionierende Heizungen dürfen in jedem Fall bis Ende 2044 betrieben werden. Ab 2045 muss der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung aller Heizungen 100% betragen.

Kommunen müssen bis 30. Juni 2026 (Großstädte) bzw. 2028 eine Wärmeplanung vorlegen. Dies verlangt das gleichzeitig in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz. In einer Wärmplanung müssen die Kommunen Wege aufzeigen, wie die kommunale Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme umgestellt werden soll. Für Hausbesitzer stellt dieser eine Orientierung bei der Heizungsentscheidung dar – z.B. ob ein Anschluss an Fernwärme oder ein anderes System möglich sein wird.

Neubauten

Auch weiterhin müssen neue Wohn- und Nichtwohngebäude die bisherigen Anforderungen an den Wärmeschutz und den sommerlichen Wärmeschutz erfüllen (§14). Verschärft haben sich allein die Anforderungen an den Primärenergiebedarf, der nun dem eines – bis vor kurzem noch geförderten – Effizienzhaus 55 entsprechen muss (§15). Bereits die verpflichtende weitgehende Deckung des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien (s.oben) dürfte bei beheizten Gebäuden dazu führen, dass dieser Standard eingehalten wird.

Änderungen von Gebäuden und Erweiterungen

Die bestehenden Anforderungen an Änderungen von Bauteilen und Gebäudeerweiterungen, sowie die Pflicht die oberste Geschossdecke zu dämmen werden weitergeführt, mit einer kleinen Verschärfung beim Wärmschutz von Gebäudeerweiterungen. Nachdem die Umstellung der Wärmeversorgung auf regenerative Energien ohnehin verpflichtend ist (s. oben), ist auch für größere Gebäudeerweiterungen der Primärenergiebedarf für Wohngebäude nicht mehr nachzuweisen. Für Nichtwohngebäude (in denen Wärme im gesamten Energiebedarf oft nicht dominiert) sind dagegen bei größeren Erweiterungen (Verdopplung der Nutzfläche) alle Anforderungen eines Neubaus nachzuweisen.

Anlagen der Gebäudetechnik – Gebäudeautomation und Wartung von Wärmepumpen

Die Anforderungen an die Gebäudetechnik beziehen sich auf den Anlagenbetrieb und die Erneuerung von Anlagenteilen und Anlagen, darunter neuerdings die Umstellung auf erneuerbare Energien (s. oben). In Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage (Anlage zur Raumkühlung) mit einer Leistung von mehr als 290 kW ist bis Ende 2024 ein System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung einzubauen (§71a). Verpflichtende Betriebsprüfungen, wie bisher nur vorgeschrieben für Anlagen der Gebäudelüftung und Raumkühlung ("Klimaanlagen" im Sinne des GEG), gibt es nun auch für Zentralheizungs-Wärmepumpen, die mindestens 6 Wohn- oder Nutzungseinheiten versorgen (§60a).

Energetische Nachweise und Energieausweise – zwingend nach DIN V 18599

Die wichtigste Änderung bezüglich der Gebäudenachweise und Energieausweise ist, dass diese nur mehr nach der DIN V 18599 gerechnet werden (Anlage 11). Außerdem ist im Energieausweis künftig anzugeben, ob und gegebenenfalls wie der geforderte 65%-Anteil an erneuerbaren Energien eingehalten wird.

Autor: Ulrich Jung

Neuer Kommentar