Berufspraktikum unter Beaufsichtigung

ab dem 1. August 2019

In der Fachrichtung Architektur ist seit dem 1. August 2019 erforderlich, dass die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/in erfolgt.

Die Berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/in beginnt mit ihrer tatsächlichen Aufnahme. Die Aufnahme kann, muss aber nicht der Bayerischen Architektenkammer angezeigt werden.

Wird die berufspraktische Tätigkeit nicht in einem Büro oder sonstigen Arbeitsstätte unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/in absolviert, kann die Beaufsichtigung auch durch die Bayerische Architektenkammer erfolgen.

Die Anzeige kann frühestens nach erfolgreich abgeschlossenem, mindestens achtsemestrigen Studium der Architektur erfolgen. Die Anzeige der Aufnahme muss der Bayerischen Architektenkammer vor ihrem Beginn mitgeteilt werden.

Weitere Informationen, das Antragsformular sowie ein Merkblatt mit Erläuterungen finden Sie hier.

Für Absolventen der Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung besteht keine Anzeigepflicht.